Geschäftsordnung

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Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt; selbstverständlich gilt die weibliche Form sinngemäß ebenso.

Geschäftsordnung

Grundlage ist die Satzung vom 15.12.2014, in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 25.06.2015. Aufgrund des § 11 hat sich der Seniorenbeirat Stadt Bredstedt in seiner Sitzung am 14.03.2016 folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Vorstand

  1. Der Seniorenbeirat (im Folgenden abgekürzt „SBR“) wählt in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung des Bürgermeisters aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus (Doppelfunktion ist für max. sechs Monate zulässig):
    • dem Vorsitzenden
    • seinem Stellvertreter
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • außerdem kann der Beirat einen oder mehrere Beisitzer in den Vorstand wählen
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus.
  3. Der Vorsitzende vertritt Vorstand und Seniorenbeirat nach außen.
  4. Sollten aus Terminnot Anträge an Ausschüsse oder andere Gremien gestellt werden müssen, ohne dass der Beirat rechtzeitig zu einer Sitzung zusammenkommen kann, so kann der Vorsitzende diese Anträge formulieren und einbringen. In diesen Fällen sind die Vorstands- und insbesondere alle Beiratsmitglieder unverzüglich zu unterrichten; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende das Votum der Vorstands- und Beiratsmitglieder auch telefonisch, per Fax oder E-Mail einholen.
  5. Der Vorstand berät über Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Geschäftsordnung und entscheidet über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorsitzenden.
  6. Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Beirates zuständig. Über Einnahmen / Ausgaben außerhalb der üblichen Geschäftsführung beschließt der Beirat. Eine Kassenprüfung muss jährlich bis zum 30.4. neutral durch 2 Kassenprüfer, die bis spätestens 31.12. des Vorjahres zu benennen sind, erfolgen.

§ 2 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand tagt in nicht-öffentlicher Sitzung je Quartal mindestens 1 Mal. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und den Mitgliedern des SBR zur Kenntnis gegeben.
  2. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies fordert; die Notwendigkeit ist mindestens verbal zu begründen.
  3. Der Vorsitzende kann in Abstimmung innerhalb des Vorstandes Gäste zur Beratung einladen; im Übrigen gilt für die Sitzungen des Vorstandes diese Geschäftsordnung sinngemäß.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus dem „11er-Rat“ gewählt; sein Platz im Beirat wird aus der „Nachrückerliste“ besetzt.

§ 3 Aufgabenverteilung

  1. Die vom SBR zu bearbeitenden Aufgaben können auf einzelne Mitglieder oder zu bildende Arbeitsgruppen zeitweise oder ständig übertragen werden.
  2. Zur Lösung genau definierter Aufgaben und zu deren Durchführung können durch Mehrheitsbeschluss des Beirates und ggf. unter Mitwirkung des Bürgermeisters auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht dem SBR angehören, auf freiwilliger Basis hinzugezogen werden.
  3. Der SBR arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat Nordfriesland sowie dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zusammen.

§ 4 Einberufung des Beirates

  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter, unter Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt so oft, wie es Situationen, die das Aufgabengebiet des SBR betreffen, erfordern; mindestens jedoch 1 Mal je Halbjahr.
  2. Die voraussichtlichen Sitzungstermine werden von den Mitgliedern jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festgelegt.
  3. Der SBR wird auch einberufen, wenn ein Drittel seiner satzungsgemäßen Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  4. In der Regel soll mit einer Frist von sieben Tagen eingeladen werden. Die Ladungsfrist muss auch in dringenden Fällen mindestens zwei Tage betragen.
  5. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich und werden mit der Tagesordnung über die örtliche Presse und die Stadtverwaltung öffentlich bekannt gegeben. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
  6. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn Gründe des Datenschutzes oder überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
  7. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung wird über den Antrag in öffentlicher Sitzung entschieden.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

  1. Der SBR ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.
  3. Die Abstimmung erfolgt offen, in der Regel durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.

§ 6 Tagesordnung und Sitzungsverlauf

  1. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgelegt.
  2. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzungen und ist für deren Ablauf und Ordnung verantwortlich. Er übt das Hausrecht aus und kann Beiratsmitglieder oder Gäste, die den Verlauf der Sitzung stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen.
  3. Jedes SBR-Mitglied kann zu Sitzungsbeginn die Aufnahme weiterer Beratungspunkte beantragen.
  4. Zur Tagesordnung vorgebrachte Änderungen und Ergänzungen werden zu Sitzungsbeginn mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Tagesordnung wird beschlossen und in der vorgesehenen Reihenfolge abgehandelt. Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.
  5. Zu bestimmten Punkten können Sachverständige oder Nichtmitglieder gehört werden.
  6. Zu Beginn der Sitzung sollte eine Fragestunde für Senioren stattfinden.

§ 7 Worterteilung

  1. Jedes SBR-Mitglied kann sich zur Sache durch Handheben zu Wort melden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit das Wort erhalten.
  3. Auf Wunsch erhalten der Bürgermeister, Mitglieder von Stadtvertretung/Ausschuss das Wort.
  4. Der SBR kann auf Vorschlag für einzelne Beratungspunkte die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken. Spricht ein Mitglied länger, so entzieht ihm der Sitzungsleiter nach einmaliger Ermahnung das Wort.
  5. Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann beantragt werden (a) auf Schluss der Rednerliste oder (b) auf Schluss der Aussprache. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung gehen den sonstigen Angelegenheiten vor. Sie werden sofort beraten und anschließend zur Abstimmung gestellt.
  2. Ausführungen dürfen nicht den Inhalt des jeweils zur Besprechung anstehenden Punktes, sondern nur das Verfahren und die Tagesordnung betreffen.

§ 9 Niederschrift über die Sitzungen

  1. Über jede Sitzung des SBR fertigt der Schriftführer eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) an, die von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
  2. Die Niederschrift enthält:
    • Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
    • Namen der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigt fehlenden Mitglieder
    • Namen der anwesenden geladenen Gäste und ggf. Sachverständigen
    • Angabe aller Tagesordnungspunkte
    • Inhalt der Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mit Abstimmungsergebnis
  3. Die Sitzungsniederschrift soll innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern zugeleitet werden, aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Beirates.
  4. Eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Stadtvertretung und der Bürgermeister.
  5. Die Niederschrift ist gebilligt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift keine Einwände bei dem Vorsitzenden erhoben werden. Über Einwendungen entscheidet der Beirat in seiner nächsten Sitzung.

§ 10 Wahlen

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird unter Vorsitz des Bürgermeisters ein Wahlausschuss gebildet.
  2. Neben Stimmzettel-Wahl ist auch eine Wahl „en bloc“ und/oder per Handzeichen mit Mehrheitsbeschluss möglich. Eine Stimmzettel-Wahl erfolgt bei Wunsch auch nur eines Mitgliedes.
  3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht der Bürgermeister das Los.

§ 11 Abwahl, Nachwahl

  1. Jedes SBR-Mitglied kann die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes beantragen. Die beantragte Abwahl wird ohne Namensnennung als Tagesordnungspunkt in der fristgerechten Einladung angekündigt.
  2. Die Abwahl wird in nicht-öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durchgeführt. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich.
  3. Betrifft der Antrag auf Abwahl den Vorsitzenden, übernimmt der Stellvertreter die Leitung.
  4. Eine Nachwahl kann auf derselben Sitzung, aber spätestens auf der nächsten Sitzung erfolgen.

§ 12 Inkrafttreten der Geschäftsordnung, Änderungen

  1. Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
  2. Der Beirat kann die Geschäftsordnung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl ändern.
  3. Soweit diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. der Hauptsatzung der Stadt sinngemäß anzuwenden.

Bredstedt, 14. März 2016