Wählen Sie einen Abschnitt aus, um direkt dorthin zu springen.
Satzung der Stadt Bredstedt
über die
Bildung eines Seniorenbeirates
(vom 15.12.2014, in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 25.06.2015)
Aufgrund des § 4 i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., 2014, S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.12.2015 folgende Satzung erlassen:
Präambel
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (nachfolgend „Senioren“) der Stadt Bredstedt wird ein Seniorenbeirat (nachfolgend „SBR“) gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des SBR sind ehrenamtlich tätig.
§ 1 Rechtsstellung
Der SBR ist kein Organ der Stadt Bredstedt. Die Organe der Stadt fördern und unterstützen den SBR in seinem Wirken. Er soll bei allen die Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen wie
- Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
- ÖPNV und Verkehrssicherheit,
- Sozial- und Gesundheitswesen,
- Freizeit- und Sportangebote,
- Bildung/Weiterbildung und Kultur.
§ 2 Aufgaben
- Der SBR vertritt die Interessen der Senioren, er setzt sich für deren Belange ein.
- Er berät, informiert, gibt (wenn möglich) praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe an.
- Der SBR leistet Öffentlichkeitsarbeit für seine Aufgaben und kann Sprechstunden abhalten. Er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht vor der Stadtvertretung. § 16 a GO bleibt unberührt.
- Zu den Aufgaben des SBR gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, qualifizierte Empfehlungen für die Stadtvertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die vorrangig Senioren i.S. dieser Satzung betreffen.
- Der SBR arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat und dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zusammen.
§ 3 Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte
- Die/Der SBR-Vorsitzende oder ein vorher bestimmtes SBR-Vorstandsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilzunehmen, in allen Senioren betreffende Angelegenheiten das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen.
- Dem SBR werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig zugestellt ebenso wie die jeweiligen Sitzungsprotokolle, soweit es sich um Angelegenheiten des SBR handelt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben unberührt.
- Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des SBR betrifft, entscheidet die Stadtvertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der Sitzung.
§ 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
- Der SBR besteht aus 11 Mitgliedern.
- Die Wahl ist in einer Wahlversammlung durchzuführen.
- Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten und seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht nach § 6 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
§ 5 Amtszeit
- Die Amtszeit des SBR beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 6 Ziffer 7); gleichzeitig endet die Amtszeit des bisherigen SBR.
- Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der SBR zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines SBR-Mitgliedes rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.
§ 6 Wahlverfahren
- Gewählt wird in einer Wahlversammlung, zu der die nach § 4 Ziffer 3 wahlberechtigten Personen durch die Stadt per Bekanntmachung öffentlich eingeladen werden.
- Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
- Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleitet.
- Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 4 Ziff. 3 wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bredstedt. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung; die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
- Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat bis zu elf Stimmen, von denen nur jeweils 1 Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
- Die Stimmenzählung ist öffentlich und wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und zwei vorher ermittelten Mitgliedern der Wahlversammlung durchgeführt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des SBR eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zieht. Alle nicht gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten bilden entsprechend der Stimmenzahl eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister das Wahlergebnis fest.
§ 7 Vorstand
- Der SBR wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- der Kassenwartin oder dem Kassenwart.
- Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertreten den SBR und sind für die Geschäftsführung zuständig. Die/Der Vorsitzende leitet sowohl die Vorstandsbesprechungen als auch die Sitzungen des SBR.
- Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des SBR aus ihrem Amt abgewählt werden.
§ 8 Einberufung des Seniorenbeirates
- Der SBR tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 6 Beiratsmitgliedern zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.
- Die Sitzungen des SBR sind grundsätzlich öffentlich, § 46 Abs. 7 GO gilt analog. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des SBR teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er kann zu allen Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/Er kann sich vertreten lassen.
§ 9 Finanzbedarf
- Die Stadt Bredstedt stellt dem SBR kostenlos Räume für Sitzungen/Veranstaltungen zur Verfügung. Mittel für Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit sind unter Angabe der voraussichtlichen Höhe rechtzeitig zu beantragen.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt eine Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld.
§ 10 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des SBR besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 11 Geschäftsordnung
- Der SBR gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen. Die Geschäftsordnung soll insbesondere Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung innerhalb des Vorstands beinhalten.
- Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die Stadtvertretung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie löst die Satzung vom 23.06.2003 ersatzlos ab.
I. Nachtragssatzung
Diese I. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 20.01.2015 in Kraft.
Bredstedt, den 15.12.2014
(Siegel)
____________________________________
Der Bürgermeister
Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 15.12.2014: Aushang vom 12.01.2015 bis 22.01.2015
I. Nachtragssatzung v. 25.06.2015: Aushang vom 06.07.2015 bis 14.07.2015